Gerechter Zorn: Der Fall youtube-dl

Posted by jonas on Friday, October 30, 2020

Die Recording Industry Association of America, Inc. (RIAA) hat youtube-dl von GitHub weg-gebullied und sich damit einen schönen Streisand-Effekt eingetreten. Die Projektwebsite youtube-dl.org wird schon seit vielen Jahren bei uns gehostet - mit der wenig überraschenden Folge, dass parallel dazu auch wir juristisch attackiert werden.

In diesem Fall jedoch nicht von der RIAA, sondern von Sony Music Entertainment Germany GmbH, Universal Music GmbH und Warner Music Group Germany Holding GmbH, die sich mit Rasch Rechtsanwälte eine Kanzlei gesucht haben, die schon seit Jahren im Bereich massenhafter Filesharing-Abmahnungen tätig ist - mit anderen Worten: echte Charmebolzen.

Hierbei wird uns - oder besser gesagt: mir als Inhaber - unterstellt, ich würde “als Hoster der Internetseite https://youtube-dl.org/ Nutzern die Möglichkeit [bieten], sich die Software YouTube-DL von Ihrem Server zu verschaffen”.

Zunächst einmal amüsiere ich mich ein wenig über dieses “von Ihrem Server”, ganz so, als wenn Herr Rasch glaubt, ich hätte hier halt so ein einzelnes brummendes Ding in meinem Wohnzimmer stehen. Ist halt nicht ganz so (und wir haben noch ein paar mehr solcher Racks). Aber davon abgesehen stimmt auch schon der Vorwurf nicht: Denn auch wenn wir die Website hosten, so lösten alle Download-Links lediglich Redirects auf die entsprechenden Dateien von github.com aus - ein völlig übliches Vorgehen, um stabile, also langfristig funktionierende Links bereitzustellen, deren finales Download-Ziel sich jederzeit ändern kann, wofür es vielerlei Gründe geben kann: Ausfallsicherheit und Lastverteilung beispielsweise, um nur zwei zu nennen.

Die Sperrung des Repos auf GitHub ist höchst umstritten. Abgesehen davon, dass hier das Prozedere für DMCA-Takedowns bemüht - oder besser gesagt: missbraucht - wurde, obwohl es sich bei youtube-dl mitnichten um eine Urheberrechtsverletzung handelt, sondern maximal um ein Tool, mit dem man möglicherweise eine Urheberrechtsverletzung begehen könnte (so wie man mit einem Messer jemanden erstechen, aber sich auch einfach nur ein Brot schmieren kann), bleiben selbst dann, wenn man mal unterstellt, dass im Grunde erstmal jeder Download eines Musikvideos eine Urheberrechtsverletzung darstellen würde (was! nicht! so! ist!), immer noch genug vollkommen legale und wichtige Einsatzzwecke für youtube-dl, die auch nicht nur erfundene Theorien sind. Wir legen dazu jedem ans Herz, sich die wertvollen Einblicke in journalistische Arbeit unter Zuhilfenahme von youtube-dl der Freedom of the Press Foundation zu gönnen, oder aber - um mal hier in Deutschland zu bleiben - die Ausführungen von netzpolitik.org zum gleichen Thema:

Das ist eine gefährliche Entwicklung. Nicht nur, weil sich Github den aus meiner Sicht vorgeschobenen Argumenten allzu schnell gefügt hat. Sondern auch, weil Youtube-DL aus gutem Grund sehr beliebt bei Journalist:innen und Archivar:innen ist. Wenn wir Inhalte auf Youtube und Co. im Rahmen unserer investigativen Recherchen sichern müssen, greifen wir darauf zurück. Denn es funktioniert gut und ist viel vertrauenswürdiger als die vielen Browser-Extensions mit ähnlichen Möglichkeiten, bei denen man nie genau weiß, ob nicht im Hintergrund Surf-Daten verarbeitet und verkauft werden.

Nach besagter Sperrung des GitHub-Repos ist jenes Download-Ziel nun für’s Erste auf die Automated Build Farm (ABF) der Linux-Distribution OpenMandriva umgezogen. (Lieber Herr Rasch: Das ist keine unseriöse Untergrund-Website in einem Land ohne brauchbare Strafverfolgung, sondern eine Non-Profit-Vereinigung in Frankreich. Sie hat auch eine ladungsfähige Anschrift, wenn Sie der RIAA in puncto Bullying ernsthaft nacheifern wollen. Und noch mehr Streisand-Effekt für youtube-dl ernten wollen als jetzt schon.) So sieht das beispielsweise mit wget auf der Shell aus:

$ wget https://youtube-dl.org/downloads/latest/youtube-dl
--2020-10-30 23:33:23--  https://youtube-dl.org/downloads/latest/youtube-dl
Resolving youtube-dl.org (youtube-dl.org)... 2001:1a50:11:0:5f:8f:acaa:177, 95.143.172.170
Connecting to youtube-dl.org (youtube-dl.org)|2001:1a50:11:0:5f:8f:acaa:177|:443... connected.
HTTP request sent, awaiting response... 302 Found
Location: https://youtube-dl.org/downloads/2020.09.20/youtube-dl [following]
--2020-10-30 23:33:23--  https://youtube-dl.org/downloads/2020.09.20/youtube-dl
Connecting to youtube-dl.org (youtube-dl.org)|2001:1a50:11:0:5f:8f:acaa:177|:443... connected.
HTTP request sent, awaiting response... 302 Found
Location: http://abf-downloads.openmandriva.org/ytdl/youtube-dl [following]
--2020-10-30 23:33:23--  http://abf-downloads.openmandriva.org/ytdl/youtube-dl
Resolving abf-downloads.openmandriva.org (abf-downloads.openmandriva.org)... 185.184.176.69
Connecting to abf-downloads.openmandriva.org (abf-downloads.openmandriva.org)|185.184.176.69|:80... connected.
HTTP request sent, awaiting response... 200 OK
Length: 1761225 (1.7M) [application/octet-stream]
Saving to: 'youtube-dl'

Um diesen Umstand festzustellen, muss man auch nicht erst auf die Kommandozeile. Wer sich die Download-Historie seines Browsers anschaut (in Google Chrome beispielsweise einfach mal Strg+J drücken), bekommt die tatsächliche Downloadquelle auf dem Silbertablett angezeigt:

Bildschirmfoto_2020-10-30_22-09-08

Für eine Kanzlei, die “juristisches Fachwissen mit dem Verständnis für das Internet und für moderne Informationstechnologien” verbindet (Eigendarstellung auf der Kanzleiwebsite), ist das Fehlen derartigen Basiswissens aus unserer Sicht schon ein wenig… arm. Nicht falsch verstehen: Niemand muss das im Detail wissen. Aber wer Abmahnungen verschickt, sollte es vielleicht wissen. Zwinkersmiley.

TMG. Schon mal gehört?

Nun wird es allerdings langsam abenteuerlich, und wir beginnen, nicht nur an der technischen, sondern auch an der juristischen Kompetenz der Kanzlei zu zweifeln. Denn wer sich auch nur einen Hauch mit der rechtlichen Position eines Hostinganbieters beschäftigt hat, weiß, dass jener in Deutschland gemäß § 10 Telemediengesetz (TMG) eine umgangssprachlich als “Providerprivileg” bezeichnete Sonderbehandlung genießt:

Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern

  1. sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder
  2. sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.

Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.

Es sollte völlig auf der Hand liegen, dass es keinem Hostinganbieter zuzumuten ist, regelmäßig aktiv alle Inhalte aller seiner Kunden auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu untersuchen. Der erste entscheidende Punkt ist insofern: Der Hostinganbieter muss Kenntnis davon haben. Jeder Mensch - beileibe nicht nur Rechtsanwälte - darf uns insofern gerne darauf hinweisen, wenn bei uns etwas aus seiner Sicht Rechtswidriges gehostet wird, und dann müssen wir das natürlich auch prüfen - aber eben auch erst dann. Bis zu diesem Hinweis haben wir keine Kenntnis und sind damit nicht nur im Geist, sondern auch im Wortlaut des Gesetzes nicht verantwortlich. Uns direkt abzumahnen, erscheint uns insofern vorsichtig gesagt fragwürdig rechtsmissbräuchlich - darin gipfelnd, dass wir uns von der Kanzlei Rasch “Mittäterschaft” unterstellen lassen müssen, obwohl maximal eine Störerhaftung herangezogen werden kann.

Der zweite Aspekt ist, dass die rechtswidrige Handlung offensichtlich sein muss. Das ergibt aus unserer Sicht auch - begrenzt - Sinn, denn wenn eine Sachlage selbst für einen juristischen Laien völlig klar ist (sagen wir mal: Kinderpornos, Nazi-Symbole außerhalb eines historisch-dokumentierenden Kontexts, oder meinetwegen auch eine Kopie eines aktuellen Kinofilms - soviel Kenntnis des Urheberrechts kann man ja schon haben), dann sollte dafür nicht erst ein Gericht bemüht werden müssen, um diesen Content zu sperren. Die Gerichte will man ja möglichst auch nicht mit Blödsinn überlasten, sondern ihnen die Ressourcen für die wichtigen Verfahren lassen.

Rechercheaufwand, oder: Was ist “offensichtlich”?

Lassen wir also mal für einen Moment außen vor, dass die Abmahnung gemäß § 10 TMG überhaupt keine Rechtsgrundlage hat, sondern betrachten sie schlicht als Hinweis auf die Existenz von youtube-dl auf unseren Systemen, dann hätten wir ab diesem Zeitpunkt Kenntnis des Vorwurfs und damit auch eine Prüfungspflicht - und zwar, um das deutlich zu machen: Mitnichten unter den Anforderungen, die man an eine gerichtliche Überprüfung mit Beweisvorlagen und Anhörungen beider Seiten erwarten kann, sondern lediglich unter der Anforderung, dass die rechtswidrige Handlung “offensichtlich” sein muss, um uns als Hoster sozusagen “auf dem kurzen Dienstweg” einspannen zu können, statt ein Gericht anrufen zu müssen.

Also bemühen wir Google, stellen uns erstmal ein bisschen doof und fragen: youtube downloads legal?

Google macht es uns einfach und zeigt uns folgendes hervorgehobenes Snippet:

Bildschirmfoto_2020-10-31_00-06-16

“Ganz klar: Der Download von YouTube Videos ist legal.”

Als Menschen, die jetzt nicht erst seit gestern im Internet sind, wissen wir natürlich, dass die von Google vorgeschlagenen Snippets wohl eher ein Ausdruck von sowas wie einer halbwegs gut trainierten KI sind und nicht etwa ein kuratiertes Statement der Google-Rechtsabteilung. Zudem widerspricht es unserer Medienkompetenz, RTL.de als seriöse Quelle zu betrachten. Also suchen wir nach etwas belastbareren Quellen.

Da finden wir zum Beispiel die diesen Beitrag in der Berliner Zeitung vom 02.07.2020, der klar zum Ausdruck bringt, dass “Juristen keine rechtliche Hürde darin sehen”, dass die Nutzungsbedingungen von u.a. YouTube ein Herunterladen verbieten, denn eben jene Nutzungsbedingungen müsse man überhaupt nicht akzeptieren, um einen Download durchzuführen. Weiter verweist sie darauf, dass die Regeln der Dienste ohnehin nicht das Recht auf Privatkopie aushebeln könnten. Und noch ein interessanter Hinweis:

Von der Benutzung eines Online-Dienstes zum Download von Web-Videos ist übrigens abzuraten. Hier ist die rechtliche Lage nicht so eindeutig wie bei Software-Lösungen.

Das wird nämlich später nochmal relevant, wenn es um ein Urteil des Hamburger Landgerichts geht, auf das sich die RIAA in ihrer Takedown Notice bezieht: Jenes hat sich nämlich mit einem Online-Dienst zum Download von Tonspuren aus YouTube-Videos beschäft - und eben nicht mit einer Software-Lösung wie youtube-dl. In jenem Fall hat nämlich eben jener Online-Dienst selbst Inhalte aus YouTube gezogen und damit - so wurde unterstellt - die Urheberrechtsverletzung begangen. Im Fall von youtube-dl wäre es aber wenn überhaupt dann die jeweilige Anwenderin, die jene - unterstellte - Urheberrechtsverletzung beginge - und nicht etwa die Menschen, die youtube-dl entwickelt haben. Der dort verhandelte Fall ist also völlig unabhängig von der Frage eines wirksamen Kopierschutzes ein ganz anderer.

Exkurs: Privatkopie, wie, was, wo?

Ich kann an dieser Stelle nicht anders, als einen sehr grundsätzlichen Ärger zu artikulieren und zu begründen, warum ich fest davon überzeugt bin, sollte es tatsächlich eine Hölle geben, dass dort dann gewiss ein besonders heißer Lava-Whirlpool für die Rechtsabteilungen der großen Musiklabels vorgesehen ist.

Es mag ja durchaus verständlich sein, dass der Musikindustrie das gesetzliche verbriefte Recht auf Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch nach § 53 UrhG nicht passt. Aber es ist nun mal da.

Und nicht nur das: Wir alle bezahlen auch dafür, geregelt durch § 54 UrhG, nämlich beispielsweise 13,90€ beim Kauf eines PC, 6,25€ beim Kauf eines Mobiltelefons, 4,44€ beim Kauf einer externen Festplatte oder auch 1,50€ beim Kauf einer Smartwatch, auch wenn mir für letztere ein wenig die Fantasie fehlt, welche Rolle eine Uhr für die Vervielfältigung von Medien zum privaten Gebrauch spielen mag. Aber sei’s drum.

Mir platzt echt die Hutschnur angesichts dessen, dass die Musikindustrie sich in Form von Kopierschutzmaßnahmen überhaupt erdreistet, uns mit technischen Mitteln die Möglichkeit der Anfertigung vollkommen legaler privater Kopien nehmen zu wollen (während ihr nebenbei auch noch das juristisch höchst umstrittene Geschenk gemacht wurde, dass jene Maßnahmen auch nicht umgangen werden dürfen). Werte Labels: Wir haben uns dieses Recht erkauft und ihr habt unser Geld über den Umweg der Verwertungsgesellschaften wie GEMA, VG Wort und VG Bild-Kunst auch stets gerne genommen - zumindest habe ich keine Bestrebungen gesehen, diese milde Gabe großzügig abzulehnen.

So nehmt ihr also gerne das Geld, das von Rechts wegen als Entschädigung dafür vereinnahmt wird, dass ihr hier in Deutschland dummerweise (also… für euch) ein Recht auf Privatkopie zu respektieren habt.

Dann unterbindet ihr, wo immer möglich, die technische Durchführung von Privatkopien, mit Hilfe von Kopierschutzmaßnahmen. Ganz schön frech, wo ihr ja die damit verbundene Entschädigung schon durchaus noch behaltet.

Und dort, wo die Durchführung von Privatkopien nicht technisch unterbunden wird - womit wir beim Einsatzzweck von youtube-dl ankommen - da haut ihr dann mit dem Abmahnungs-Hammer drauf.

Ernsthaft, euch hat man doch mit dem Klammerbeutel gepudert.

Ich brauch jetzt erstmal ’nen Kräutertee.

Mehr Recherche

Manch einem mag eine etablierte Tageszeitung noch nicht seriös genug sein, oder wenigstens als einzige Quelle nicht ausreichend.

Deshalb schauen wir weiter und finden auf anwalt.de diesen Beitrag einer Anwältin vom 18.09.2019, die konstatiert, es sei “grds. legal, Inhalte bei YouTube für den eigenen Gebrauch herunterzuladen”.

futurezone.de, 11.04.2018: “Für diese Frage gibt es eine klare Antwort: Der YouTube-Download ist legal. Während auf illegalen Seiten Inhalte wissentlich widerrechtlich hochgeladen werden, geht YouTube aktiv gegen Urheberrechtsverletzungen vor. Deshalb ist es erlaubt, private Kopien davon anzufertigen.”

focus.de, 19.04.2018: “Generell machen sich die Anbieter der Download-Tools und Download-Webseiten nicht strafbar. Videos, die ohnehin öffentlich verfügbar sind, werden lediglich abgerufen und gespeichert.”

techfacts.de, “bekannt aus ZDF, BR, Antenne Bayern” (Eigenwerbung): “Ist das Downloaden eines YouTube-Videos denn nun legal? Juristisch gesprochen: Es kommt darauf an. In jedem Fall verstoßen Sie beim Download gegen die Nutzungsbedingungen. Diese sind nach Ansicht von Juristen jedoch so einseitig, dass Sie hinsichtlich der Download-Frage sowieso nicht bindend sind. Egal ob Sie einen Online-Dienst oder Software zum Download verwenden.”

Redaktion fachanwalt.de, 22.11.2017: “Wenn Nutzer des Youtube-Portals also Videos oder Musik herunterladen, handelt es sich hierbei um eine private Kopie. Da sich Youtube rechtlich gesehen im grünen Bereich befindet, dürfen User dies durchaus tun.”

Und zu guter Letzt auch noch diese - leider schon etwas ältere - Quelle, bei der sich auf welt.de das Bundesjustizministerium (!) wie folgt zitieren lässt:

Das Ansehen von Videos, die auf Youtube zu sehen sind, ist in der Regel unproblematisch. Auch ein Herunterladen als Privatkopie ist rechtlich zulässig. Allerdings darf es sich dabei nicht um ein offensichtlich rechtswidrig hergestelltes Video handeln.

“Offensichtlich rechtswidrig hergestellt” sind die fraglichen Inhalte, um die sich die Abmahnung dreht, ja eben gerade nicht: Die Mandanten der Kanzlei Rasch haben jene ja schließlich selbst auf YouTube eingestellt.

Was fangen wir nun damit an?

Der gegen uns vorgebrachte Vorwurf ist natürlich nicht, dass wir etwas von YouTube heruntergeladen hätten, sondern dass wir die Software youtube-dl bereitstellen würden, obwohl jene angeblich offensichtlich rechtswidrig sei.

Wenn nun aber der Download von Inhalten von YouTube überhaupt nichts rechtswidrig ist (und diesem Eindruck kann man sich auch nach mehrstündiger Lektüre verschiedenster Quellen kaum entziehen), dann kann es ergo auch schwerlich ein für diesen Zweck genutztes Tool sein. Und davon abgesehen, nur damit das nicht in Vergessenheit gerät, bitte schreiben Sie mit:

bart-simpson-generator

Last but not least haben wir auch nicht einfach nur das Internet befragt, sondern auch unseren eigenen Rechtsanwalt. Auch jener stimmt mit uns überein, wenn er - durchaus ein wenig süffisant, aber das ist in der Sache auch geboten - der Kanzlei Rasch antwortet:

Wir wollen zunächst unterstellen, dass Sie damit vertraut sind, dass ein Download von YouTube-Inhalten in der Regel zulässig ist, sofern dafür kein Kopierschutz umgangen werden muss.

Einen Kopierschutz zu umgehen ist nämlich wie gesagt tatsächlich nicht erlaubt und ist ein Aspekt, der das ansonsten bestehende Recht auf Privatkopie tatsächlich einschränkt - auch wenn ich persönlich finde, dass die Musikindustrie vor diesem Hintergrund dann gerne auch mal für die Abschaffung der Pauschalabgabe eintreten dürfte; das wäre dann jedenfalls kongruentes Verhalten.

Der Witz ist nun, dass YouTube für einige seiner Inhalte auch durchaus einen Kopierschutz einsetzt - nämlich für seine kostenpflichtigen. Und, Überraschung (naja, nicht wirklich): Die kann man dann auch nicht mit youtube-dl downloaden.

$ youtube-dl https://www.youtube.com/watch?v=6Q7LgfCc5s8
[youtube] 6Q7LgfCc5s8: Downloading webpage
[youtube] 6Q7LgfCc5s8: Downloading video info webpage
ERROR: This video requires payment to watch.

Wir sehen also, dass YouTube als Plattform sehr wohl dazu in der Lage ist, einen Kopierschutz zu implementieren und jener dann auch das Recht auf Privatkopie einschränken würde - aber für die Musiktitel von Mia, Wincent Weiss und Robin Schulz, deren Namen hier nun von ihren jeweiligen Labels herangezerrt werden, um mir mehrere tausend Euro teuer ans Bein zu pinkeln, trifft das eben nicht zu: Diese Titel genießen keinen Kopierschutz.

Hamburg, meine Perle

Nun hat das in IT-Themen schon wiederholt für heftige Facepalms sorgende LG Hamburg uns auch in Fragen des YouTube-Kopierschutzes in Form eines Urteils an seiner unerschöpflichen Weisheit teilhaben lassen und befindet:

Bei der Verschleierung des Speicherortes der durch den YouTube-Player abgerufenen Videodatei mittels einer Prozentkodierung und Verschlüsselung durch die sog. „S-Variable“ oder „rolling cipher“ handelt es sich um eine technische Maßnahme im Sinne des § 95 Abs. 2 UrhG.

Bei der Ausführung, Prozentkodierung sei so etwas wie eine Verschleierung, verfalle ich ein wenig in Schnappatmung - wer das so sieht, betrachtet vermutlich auch den Einsatz von Englisch als “Verschleierung”, obwohl Englisch sich von jedem Menschen trivial und anhand öffentlich verfügbarer Informationen übersetzen lässt. Und was den “rolling cipher” angeht, so äußert sich der Entwickler eines Forks von youtube-dl wie folgt zur Funktionsweise:

Nun wird aber behauptet der Downloader umgehe angebliche Mechanismen zum Schutze des Copyright Contents. Allerdings sind die Links zu den Medien Schnipseln (es gibt keine einzelne Datei, sondern viele kleine) für jeden einfach ersichtlich und ebenso runterladbar. In den allermeisten Browsern gibt es Entwicklertools mit denen man bspw. den Netzwerk Verkehr begutachten kann. Alles was youtube-dl also macht ist die einzeilnen Teile zusammenzusuchen, herunterzuladen und wieder zusammenzufügen ohne dabei irgendwelche Dateien zu verändern. Youtube verwendet schlichtweg keinen vollwertigen Schutzmechanismus wie DRM für die meisten Videos.

Es macht zugegebenermaßen durchaus ein wenig Freude, sich in diese Schlangengrube technischer Details hinzubegeben, und das youtube-dl-Projekt selbst wird hier - sehr zu unserem Bedauern - sicherlich auch den einen oder anderen juristischen Schlagabtausch mit Rechtsanwälten aushalten müssen, ärgerlichstenfalls vor Gericht. Dafür verdient das Projekt Rückendeckung.

Moment, das braucht’s nochmal in groß:

youtube-dl verdient Rückendeckung

Bitte verfolgt aufmerksam die einschlägigen Medien - die Entwickler:innen (sogar die früheren Entwickler:innen) haben teils genau wie wir mit kostenpflichtigen Abmahnungen zu kämpfen, und jede:r von ihnen kann sicherlich Unterstützung brauchen, in welcher Form auch immer. Das wird sich zeigen.

Nun sind wir allerdings “nur” Sympathisanten des youtube-dl-Projekts (und natürlich der Hosting-Dienstleister, was deren Website angeht), nicht aber deren Rechtsverteidiger. Deshalb müssen wir an dieser Stelle den Fokus ganz eigennützig erstmal wieder auf uns zurück richten.

Wir erinnern uns an dieser Stelle daran, dass wir kein Gericht sind, was über die Rechtmäßigkeit von youtube-dl entscheiden müsste, sondern dass wir Hoster sind, der lediglich prüfen muss, ob youtube-dl ein offensichtlich rechtswidriges Tool ist, um seinen Pflichten nach § 10 TMG nachzukommen.

Angesichts der oben genannten Quellen (die bis auf die Äußerung des Bundesjustizministeriums allesamt nach der LG-Hamburg-Entscheidung verfasst wurden) muss festgehalten werden, dass zumindest glaubhaft bestritten werden kann, youtube-dl sei “offensichtlich” rechtswidrig. Die Vielzahl der Quellen - auch von Juristen vom Fach - die vielmehr sogar eine ganz andere Auffassung vertreten, lässt eher noch im Gegenteil vermuten, dass youtube-dl ganz offensichtlich legal ist und zu ganz offensichtlich legalen Zwecken eingesetzt wird. Der Umstand, dass das LG Hamburg dazu eine vorsichtig gesagt merkwürdige Auffassung vertritt (gerade vor dem Hintergrund, dass YouTube ja sehr wohl dazu in der Lage ist, einen wirksamen Kopierschutz zu implementieren)… nun ja: Da muss man vielleicht mal die Kirche im Dorf lassen und nicht unbedingt davon ausgehen, dass Justitia persönlich in Form des LG Hamburg reinkarniert sei. Es gibt auch noch ein Oberlandesgericht. Und einen Bundesgerichtshof. Und der übergibt auch gerne mal Rechtsfragen an den Europäischen Gerichtshof, wenn sie entsprechende Tragweite haben. Das LG Hamburg repräsentiert da nicht der Weisheit letzten Schluss, sondern es hat eben bisher schlicht niemand ein höheres Gericht zu dieser Frage angerufen. Das birgt nämlich ein Prozesskostenrisiko, das vielleicht die Damen und Herren von Sony, Universal und Warner aus der Portokasse zahlen, andere wie wir hingegen können nicht Tausende von Euro aufbringen, um dies aus Spaß an der Freude auszufechten.

Das sollten wir auch nicht müssen, denn:

Ob youtube-dl nun rechtswidrig ist oder nicht, darüber kann ja gerne gestritten werden - aber bitteschön nicht auf unserem Rücken, denn das Providerprivileg ist ja nun völlig unstrittig, und die Kanzlei Rasch hat auch keinen einzigen Punkt vorgebracht, warum das in unserem Fall anders sein sollte. Uns in Form einer teuren Kostennote glauben machen zu wollen, die Frage der Legalität sei bereits eindeutig geklärt und somit eindeutig ein Eingreifen unsererseits geboten: Das finde ich schon ein wenig ungehörig.

Ein letzter Twist

Es gibt noch einen anderen Punkt, der uns dazu veranlasst, die Empfehlung zum Tragen einer Brille auszusprechen.

Uberspace ist ein Prepaid-Produkt, und die Aufladung der entsprechenden Guthabenkonten erfolgt durch Überweisungen auf unser Bankkonto, unter Angabe des Usernamens des betreffenden Hostingaccounts. Das heißt, dass im Prinzip jeder Mensch das Guthabenkonto auch jedes beliebigen anderen Hostingaccounts aufladen kann, solange der Username bekannt ist - auch wenn das sicherlich eher die Ausnahme als die Regel ist.

Wenn nun also youtube-dl.org auf seiner Website erst um Spenden an das Projekt bittet (via PayPal und Bitcoin) und anschließend in einem separaten Abschnitt darauf verweist, dass sie auch Überweisungen an ihren Hostingprovider begrüßen (“We also appreciate wire transfers to our hosting provider:”) und dabei ihren Usernamen bei uns sowie unsere Bankverbindung publizieren, dann meint es genau das: Es geht bei Letzterem um Zahlungen an uns, nicht etwa an das youtube-dl-Projekt. Mit diesen Zahlungseingängen werden die bei uns entstehenden Hostingkosten gedeckt; es fließen keine Gelder an das Projekt.

Wenn die Kanzlei Rasch nun unterstellt, wir “[nähmen] Zahlungen für das youtube-dl project entgegen”, um daraus dann noch einen Anspruch abzuleiten, wir sollten Auskünfte über den “Umsatz (einschließlich Spenden), der mit dem Betrieb der Software erzielt wurde” erteilen, dann kann ich nur mit dem Kopf schütteln. Wir sind doch nicht die Buchhaltung des youtube-dl-Projekts?! Die - inzwischen von der Website entfernte - Formulierung ließ keinerlei Interpretationsspielraum offen, oder wie unser Rechtsanwalt es ausdrückte:

Wer entsprechend dieser Anregung überweist, lädt lediglich ein Guthabenkonto auf, aus dem die vertraglich geschuldeten Leistungen (Hostingvertrag) unseres Mandanten finanziert werden. Im Übrigen haben die Betreiber von youtube-dl.org diesen Passus ohne das Wissen unseres Mandanten auf der Website eingebunden. Es spricht aber auch nichts dagegen das zu billigen. Die Betreiber von youtube-dl.org müssen selbstredend die Leistungen unseres Mandanten vertragsgemäß vergüten. Ob sie das persönlich machen oder deren Kunden über einen Spendenaufruf, bleibt ohne Relevanz. Es wird schließlich auch nicht mehr bezahlt, als geschuldet.

Nun ist’s aber auch echt mal gut mit diesem irren Fiebertraum, der hier in Form einer Abmahnung daherkommt.

Lieber Herr Rasch,

  1. Wir haben nun Kenntnis davon, dass wir youtube-dl.org hosten. Von Herzen besten Dank für Ihren freundlichen Hinweis.
  2. Wir sind unserer Prüfungspflicht nach § 10 TMG mit hohem Aufwand nachgekommen, haben umfangreiche eigene Recherchen angestellt und einen Rechtsanwalt zur Prüfung hinzugezogen. Die Erkenntnis, dass es sich bei youtube-dl jedenfalls nicht um ein offensichtlich rechtswidriges Tool handelt, soweit wir als juristische Laien das feststellen können, haben wir Ihnen fristgerecht mitgeteilt. Mehr verlangt das TMG von uns auch nicht.
  3. Dass Sie mit Ihrem Fax vom 27.10.2020 dennoch die Forderung nach Abgabe einer Unterlassungserklärung aufrechterhalten, mit der wir erklären sollen, dass wir künftig Dinge unterlassen sollen, die wir - nachweislich! - bisher schon nicht getan haben, und dass wir Auskünfte zu Downloadzahlen (wir stellen keine Downloads bereit), Umsätzen (wir vereinnahmen keine Gelder für das Projekt) und Identitäten der Entwickler anhand von Nicknames (wir sind nicht Ihre privaten Ermittler und auch keine Hellseher) liefern sollen, lässt uns kopfschüttelnd zurück. Dass Sie dann auch mit keiner Silbe auf die absolut stichhaltigen Entgegnungen unseres Rechtsanwalts eingegangen sind, finden wir ein bisschen armselig. Wir haben uns hier echt Mühe gegeben. Tun Sie das doch bitte auch.
  4. Ihre angehängte Kostennote haben wir gerahmt und in unserem Büro zur allgemeinen Erheiterung aufgehängt. Gemäß § 10 TMG sind wir nicht dafür verantwortlich, was unsere User bei uns tun; ergo ist es auch absurd, uns dafür abzumahnen. Googlen Sie mal “Störerhaftung”, und dass sich aus unserer Funktion als Hoster weder Mittäterschaft noch Gehilfenhaftung ergeben.
  5. Die umgekehrt angehängte Kostennote unseres Anwalts werden Sie hingegen gemäß § 97a (4) UrhG leider Gottes bezahlen müssen. Das Urheberrechtsgesetz möchte nämlich gerne verhindern, dass irgendwelche Schwachmaten (womit ganz ausdrücklich nicht Sie gemeint sind) irgendwelche unbescholtenen Leute ungestraft wegen irgendwelchem Mumpitz abmahnen. In diesem Geiste trifft die Regel aber eben auch Sie. Uns steht der Auslagenersatz zu, weil Ihre Abmahnung erkennbar unberechtigt war: Wir sind lediglich der Hoster und unterliegen damit dem Providerprivileg; damit sind wir von der Haftung für Inhalte unserer User entbunden und somit schon von vorneherein in dieser Sache nicht abmahnfähig. Wir sind nach Ihrem Hinweis auch unserer Prüfungspflicht nachgekommen und haben Ihnen das Ergebnis fristgerecht mitgeteilt. Wir sind damit also auch weiterhin in dieser Sache nicht abmahnfähig. Ihre Unterstellung, wir würden es ermöglichen, dass Nutzer sich die Software von unseren Servern verschaffen, ist nicht nur falsch, sie ist auch erkennbar falsch, denn dass unsere Server nur Redirects ausgeben, ist für jeden Menschen, der in seinem Browser Strg+J drücken kann, ersichtlich. Dafür, dass Sie nicht richtig hingucken, können wir nichts. Fielmann hat auch Filialen in Hamburg, soweit wir wissen. Schauen Sie dort doch mal vorbei! Deren Produkte helfen auch bei der Unterscheidung, dass ein Satz wie “We also appreciate wire transfers to our hosting provider” eben nicht “We also appreciate wire transfers through our hosting provider” bedeutet, nur weil Ihnen das vielleicht besser in die Argumentation passen würde.
  6. Wenn Sie ernsthaft und trotz der mehr als zweifelhaften Rechtsauslegung, die von etlichen Ihrer Kolleginnen und Kollegen nicht im Ansatz geteilt wird, immer noch wollen, dass wir der Website des youtube-dl-Projekts den Saft abdrehen, dann besorgen Sie sich doch bitte wenigstens eine richterliche Verfügung. Über jene hat dann nämlich ein Gericht befunden, und dann würden wir uns auch daran gebunden fühlen, entsprechend zu handeln, auch wenn wir in der Sache nicht Ihrer Meinung sind. Wir haben nämlich - auch wenn Sie das vielleicht überraschen mag, weil Sie möglicherweise im Vertragsrecht weniger firm sind als im IT-Recht - unserem Kunden gegenüber eine Pflicht zur Vertragserfüllung. Im Klartext: Wir können hier nicht einfach irgendeinem User den Saft abdrehen, nur weil Ihre Mandanten mit dem falschen Fuß aufgestanden sind. Unserem Vertragspartner gegenüber wären wir dann nämlich wiederum schadenersatzpflichtig, wenn wir ihn abklemmen, obwohl eben gerade keine offensichtliche Rechtswidrigkeit besteht und eben auch keine gerichtliche Verfügung vorgelegt wurde, die anderes behaupten würde. Da haben Sie sicherlich einfach nur nicht dran gedacht, als Sie sich überlegt haben: Och, dem Herrn Pasche, dem schicke ich jetzt mal eine Kostennote. Das verstehe ich; man kann ja auch nicht immer an alles denken. Oder es war Ihnen einfach komplett egal; das würde dann zugegebenermaßen ziemlich gut zu dem Bild passen, das ich persönlich von Ihren Mandanten habe und das dieser Vorgang hier weiter nährt.
  7. <zensiert>
  8. Nach wie vor können Sie die Sache in Bezug auf uns trivial und ohne großes Aufheben beenden. Erstatten Sie uns einfach die Rechnung unseres Anwalts, den wir zur Abwehr Ihrer erkennbar unberechtigten Abmahnung hinzuziehen mussten, und teilen Sie Ihren Mandanten mit, dass das Ganze echt eine blöde Idee war und Sie Ihren Job nicht richtig gemacht haben. Unter uns gesagt würde ich persönlich auch eine Entschuldigung dafür, sich mir gegenüber wie ein Elefant im Porzellanladen benommen zu haben, für mehr als geboten halten. Wenn Sie zwecks Glaubwürdigkeit eine Schachtel Pralinen beilegen wollen: Ich bevorzuge Hachez gegenüber Lindt und verspreche, das dann entsprechend lobend als - dann doch noch - ehrenhaftes Verhalten hier als Nachtrag zu erwähnen. Es ist noch nicht zu spät, sich wie ein anständiger Mensch zu verhalten.

Küsschen!